Ist der Freitod doch nicht so frei?
Rechtliche Lage: Hilfe zur Selbsttötung - passive, indirekte und aktive Sterbehilfe - Leben nach dem Tod?
Vor kurzem hat mir meine jüngste Tochter ein Buch von Jean Améry zum Lesen gegeben mit dem Titel: „Hand an sich legen. Diskurs über den Freitod.“ Dies hat mich veranlasst, mich mit diesem Thema zu beschäftigen. Ist der Freitod wirklich ein Akt der Befreiung, wie dies der Autor behauptet? Können wir uns überhaupt das Leben nehmen?
Rechtslage zum Freitod: In Deutschland gibt es eine Rechtslage zum Freitod, die viele nicht für befriedigend halten. Man könnte hierbei zwei Lager unterscheiden: Während die einen eine größere Freiheit wollen, sich selbst das Leben zu nehmen und Menschen hierbei zu assistieren, geht es anderen schon viel zu weit, weil sie damit zum einen fürchten, dass einer Euthanasie durch die Hintertür zum Durchbruch verholfen wird und zum anderen dies aus religiösen Gründen nicht angebracht sei.
· Selbsttötung – ein Akt der Selbstbestimmung: Zunächst könnte es als absurd gelten, wenn jemand dafür bestraft werden könnte, dass er sich selbst das Leben nehmen wollte. Aber dann, wenn der Versuch missglückt, könnte dies schon eine Relevanz haben. Man stelle sich vor, dass jemand sich durch Schlaftabletten umbringen wollte, er aber aufgefunden und er wiederbelebt wird. Er hat aber danach schwere Hirnschäden davon getragen, sodass er dadurch zum Pflegefall wurde. Könnte da nicht man auf die Idee kommen zu sagen: Nun hat sich ein voll erwerbsfähiger Mensch selbst zum Pflegefall gemacht und fällt damit der Allgemeinheit zur Last. Aber diese Handlung wird von der Solidargemeinschaft mitgetragen und bleibt auch straffrei. Die Selbsttötung wird als ein „Recht aus das selbstbestimmte Sterben“ definiert, was seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 bejaht wird. Dieses hatte den § 217 StGB für rechtswidrig erklärt, wonach die Selbsttötung eines anderen dadurch begünstigt wird, dass er diese fördert, insbesondere dann, wenn dies geschäftsmäßig erfolgt [1] . Dies hatte den Gesetzgeber dazu veranlasst, Neuregelungen zu schaffen. Hierzu lagen im Juli 2023 zwei Gesetzesentwürfe dem Bundestag vor, für die es aber keine Mehrheit gab [2] . Weder der von Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU), noch der von Renate Künast (Grüne) und Katrin Helling-Plahr (FDP) vorgelegte Entwurf fanden eine Mehrheit im Parlament. Damit bleibt die Rechtslage nicht eindeutig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aus dem Jahr 2015 gekippt, aber eine Neuregelung auf diesem Gebiet wurde somit erst einmal vertagt. Was ist nun erlaubt und was nicht?
· Assistierte Selbsttötung: Da das Bundesverfassungsgericht ein „Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben“ definiert hat, das sich eben nicht nur auf diese Wahlfreiheit bei schwerer Krankheit oder krisenhaften Ereignissen in bestimmten Lebensphasen beschränkt, müsste ergo auch die Hilfe hierbei straffrei sein [3] . Die Schlüsselrolle bilden hierbei die Ärzte, die von ihrem Berufsethos her gesehen stets dazu neigen, das Leben so lange wie möglich zu erhalten. Deshalb wundert es nicht, wenn fast zwei Drittel der praktizierenden Ärzte es ablehnen, einem Suizidwilligen zu helfen [4] . Es gilt das Primat der Lebenserhaltung vor dem Recht, das Leben zu beenden. Aus diesem Grund hat sich die Bundesärztekammer gegen die Beihilfe zur Selbsttötung ausgesprochen [5] . Wie sich die Ärzte nun verhalten sollen, ist nicht nun nicht geklärt. Vorrang soll nach Auffassung des Präsidenten der Bundesärztekammer die Prävention haben, um zu verhindern, dass Menschen in solchen ausweglos erscheinenden Situationen allein gelassen werden. „Menschen mit Suizidwünschen lassen sich nicht in juristische Schablonen pressen“ [6] , betonte er in einer Erklärung zu den vorgelegten Gesetzesentwürfen. Eine Beihilfe zur Selbsttötung liegt i.d.R. dann vor, wenn der Akt des Handelns bei demjenigen liegt, der sich selbst das Leben nehmen will. Die Darreichung eines Medikaments ist dann kein aktives Handeln des Helfers, wenn die Medikamente der Sterbewillige selbst in den Mund einführt. Diese Art der Hilfe ist also praktisch bei Personen ausgeschlossen, die zu einer solchen Handlung nicht mehr in der Lage sind, weil sie z. B. körperbehindert sind und diese Bewegungsabläufe nicht mehr vollziehen können.
· Passive Sterbehilfe: „ Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder deren Beendigung, entweder weil sie (in der unmittelbaren Sterbephase) medizinisch nicht mehr indiziert sind oder weil der Patient solche Maßnahmen ablehnt.“ [7] Ist jemand nicht mehr einwilligungsfähig, gilt das, was jemand hierzu in einer Patientenverfügung festgehalten hat. Als lebensverlängernde Maßnahmen sind z. B. die künstliche Beatmung oder eine Ernährungssonde zu bezeichnen, die dann beendet werden bzw. entfernt werden können, wenn dies vom Patienten eindeutig so gewollt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die lebensverlängernden Maßnahmen der normalerweise zu erwartende Sterbeprozess verlängert und der Tod hinausgezögert wird. Es wird dann nicht aktiv das Sterben herbeigeführt, sondern der zu erwartende Tod nicht mehr verhindert.
· Indirekte Sterbehilfe: Wenn jemand in der finalen Phase seines Lebens Medikamente erhält, die lebensverkürzend sein können, weil sie nicht heilend, sondern nur schmerzlindernd wirken, dabei aufgrund der Nebenwirkungen das Leben verkürzen, spricht man von indirekter Sterbehilfe. Zu der indirekten Sterbehilfe gehören palliative Maßnahmen, die eine Lebensverkürzung zu Gunsten einer Schmerzfreiheit oder Linderung billigend in Kauf nehmen [8] .
· Aktive Sterbehilfe: Im Unterschied zur assistierten Selbsttötung liegt hier der Akt des Handelns bei demjenigen, der dann die todbringende Substanz in den Körper eines sterbewilligen Menschen einbringt (Spritze, Medikament wird in den Mund gegeben). Diese juristisch gesehen als „Tötung auf Verlangen“ bezeichnete Art der aktiven Sterbehilfe ist nach § 216 StGB strafbar [9] . Das Verlangen muss ernsthaft gewollt sein, ansonsten – wenn eine freie Willensbildung nicht mehr aufgrund einer vorliegenden Krankheit möglich oder nicht anzunehmen ist – könnte sogar die aktive Sterbehilfe nach § 212 StGB [10] als Totschlag gewertet werden [11] .
Gründe für Suizid: Welche Gründe gibt, sich selbst das Leben zu nehmen.
· Freitod: Der Freitod, so wie ihn Jean Améry beschreibt, nämlich als einen Akt der Befreiung, ist dann als solcher zu bewerten, wenn tatsächlich keine Beeinträchtigung der Willensfreiheit vorliegt. Wenn das Leben als Bürde gesehen wird, der man sich durch den Freitod entledigt, dann ist dies logischerweise eine Befreiung. Améry sieht das Leben als nur dem Menschen gehörig, sodass er auch folgerichtig darüber verfügen dürfe [12] . Wenn also der Mensch weder Gott (religiöse Hemmung) noch der Gesellschaft gehörte, dann wäre diese Art der Selbstverfügung konsequent. Er geht, wie so viele, die den Freitod wählen, von der „Alles-oder-Nichts-Hypothese“ aus: Entweder gibt es ein Leben, das sich in Form eines individuellen Lebens zeigt, oder es gibt nur das Gegenteil, nämlich die Nicht-Existenz, oder im Falle des Freitodes die Selbstvernichtung. Améry (1912 -1978) war nicht nur literarisch für den Freitod, sondern er war so konsequent, ihn auch selbst zu vollziehen. Seine Sicht des Lebens war sicher auch gekennzeichnet von seinem Leiden unter dem Nationalsozialismus, die zu einer Internierung in das Konzentrationslager Auschwitz führte [13] . Vielleicht war sein Freitod auch eine folgerichtige Entscheidung angesichts des selbst erlebten Leids, das ihm in seinem Leben beschert wurde. Der Freitod wird auch manchmal als „Bilanz-Suizd“ [14] bezeichnet: Am Ende eines Lebens (oder Lebensabschnitts) konstatiert jemand, dass die „Bilanz“ seines Lebens keinen andere Schlussfolgerung mehr zulasse, als dem Leben ein Ende zu setzen, weil es als gescheitert angesehen wird.
· Selbsttötung als unfreier Akt: Während der Freitod als Akt der Selbstbestimmung gesehen wird, ist die Selbsttötung aufgrund einer Beeinträchtigung der freien Willensbildung als ein Akt der Unfreiheit zu werten. Juristen unterscheiden – insbesondere im Betreuungsrecht – zwischen dem „ natürlichen Willen “ [15] und dem „ freien Willen “ [16] . Während der natürliche Wille jedem zugestanden wird, auch dem in einer Psychose befindlichem Menschen, der z. B. den Wunsch hat, sich selbst durch einen Tötungsakt zu erlösen, ist der freie Wille dann nicht gegeben, wenn die freie Willensbildung nicht mehr möglich ist. Die Verunmöglichung wird darin gesehen, dass jemand diesen freien Willen aufgrund einer psychischen Erkrankung (z. B. Schizophrenie) oder einer geistigen Behinderung (angeborene Minderbegabung, Demenz) nicht mehr bilden kann. Dann ist die Selbsttötung eben kein Freitod i.e.S. mehr, sondern als eine durch die Beeinträchtigung der freien Willensbildung bedingte Handlung, die zu verhindern ist. Deshalb ist die zwangsweise Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses in solchen Fällen erlaubt, weil sie dem Selbstschutz dient. Ausgangsüberlegung solcher Maßnahmen ist immer, ob jemand, der sich nicht im Zustande der Beeinträchtigung der freien Willensbildung befindet, zu dieser Handlung der Selbsttötung neigen würde. Ist diese Frage zu verneinen, dann gelten die Maßnahmen der Freiheitsentziehung als legitim und damit gerechtfertigt. Die Selbsttötung ist rein fiktional gesehen nur auf einem freien Willen beruhend, aber im wirklichen Leben wird es stets nicht schwer fallen, Gründe zu finden, die die freie Willensbildung beeinträchtigen, wobei dies nicht unbedingt krankhafter Natur sein muss. Hier ein paar Beispiele:
o Konflikt-Suizid : Menschen könnten in ausweglose Situationen geraten, in denen sie keinen Ausweg mehr sehen und deshalb als Notlösung die Selbsttötung als Handlungsalternative wählen. Die Selbsttötung des früheren FDP-Politikers Jürgen Möllemann durch einen Fallschirmabsturz [17] könnte in diese Kategorie passen. Er wurde von den Finanzbehörden wegen angeblicher Steuerhinterziehung verfolgt.
o „Demonstrations -Suizid “: Unreife Menschen, die in einer Liebesbeziehung stehen, könnten dann zu einem Akt der Selbsttötung greifen, wenn der geliebte Mensch entweder die Liebeswünsche nicht akzeptiert oder die Beziehung auseinander geht. Mit dem Akt der Selbsttötung will jemand dann zeigen: Seht her, das habt ihr mit mir gemacht. Ihr habt Schuld, dass es so weit gekommen ist. Er will damit anzeigen, dass er eigentlich sich nicht das Leben nehmen, sondern anderen ein schlechtes Gewissen suggerieren wollte.
o Drogen-und Alkoholkonsum-Suizid: Alle Substanzen, die die freie Entscheidungsfähigkeit mindern, können die Gefahr einer Selbsttötung bedingen. Diese Substanzen versetzen die Menschen in einen Ausnahmezustand, der von dem unterschieden ist, der ohne Einnahme dieser Mittel besteht. Vor allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen, bei denen der Suizid immerhin die zweithäufigste Todesart ist, stellt der Drogenkonsum eine echte Gefahr im Hinblick auf Suizid dar [18] .
o Mobbing-Suizid: Es gibt vor allem in den sozialen Netzwerken oder durch andere Medien oft eine regelrechte Hetzjagd auf andere Menschen. Diese könnten so sehr sich in die Enge getrieben fühlen, dass als letzten Ausweg nur noch die Selbsttötung sehen, so geschehen bei einem 13-jährigen Schüler aus Frankreich [19] .
o Einsamkeits-Alters- Suizid : Vor allem alte Menschen, die in der Gesellschaft nicht mehr gebraucht werden, die sich nur noch als Ballast sehen und zudem noch an vielen altersbedingten Krankheiten leiden, stehen in der Gefahr, sich aufgrund des Mangels an sozialen Kontakten das Leben zu nehmen [20] . Von 11.000 Menschen, die sich jährlich in Deutschland das Leben nehmen, waren immerhin 40 % älter als 60 Jahre (normale Bevölkerung 29,4 % über 60 Jahre alt [21] ), was deutlich macht, dass Alter und Einsamkeit Risikofaktoren für einen Suizid darstellen.
o Freiheitsentzugs - Suizid : Wer durch eine Freiheitsstrafe im Gefängnis landet, ist stark suizidgefährdet. In Haftanstalten ist die Selbsttötung die Todesart Nummer 1, denn die Hälfte der Tode gehen auf „geglückte“ Selbsttötungsversuche zurück [22] . Die Unfreiheit bedingt also zum großen Teil die Selbsttötung als somit eigentlich unfreiwilligen Akt.
o Sukzessive Selbsttötung : Allgemein wird die Selbsttötung als ein einmaliger Akt gesehen, durch den das Leben beendet werden soll. Bei näherer Betrachtung könnte jede Handlung, die das Leben verkürzt als eine Selbsttötung betrachtet werden. Dabei werden die Handlungen nicht mit dem Tod in Verbindung gebracht, was i.d.R. an der langen zeitlichen Distanz zwischen den Handlungen und der Folge hiervon, nämlich dem frühzeitigen Tod, liegt. Udo Jürgens hat in seinem Schlager „Aber bitte mit Sahne“ diese Art der Tötung treffend beschrieben, in dem vier Frauen sich durch den Genuss von zu viel Kuchen mit Sahne nach einander umbringen [23] . Jede Zigarette, jedes Glas Bier, jeder Kräuterlikör, jede Mahlzeit mit zu viel tierischen Fetten, könnten die gleiche Wirkung haben wie zu viel Zucker: sie bescheren uns den frühzeitigen Tod. Aber auch jeder Tag ohne ausreichende Bewegung, jeder Tag ohne den Versuch, den Stress des Alltags irgendwie abzubauen, also ein Unterlassen von hilfreichen Akten der Gesunderhaltung, könnten als Mittel zur Selbsttötung bezeichnet werden.
Sein oder Nicht-Sein : Mit der Frage, ob mit dem Tod alles aus ist, wird die „Gretchen-Frage“ [24] schlechthin gestellt. Mit dieser Frage ist die nächste Frage gekoppelt: Können wir uns überhaupt das Leben nehmen? Ich glaube, dass es so etwas wie den Tod gar nicht gibt. Dieser Glaube stützt sich auf mehrere Indizien: Nahtoderfahrungen, Nachtodkontakte, mediale Kontakte zu Verstorbenen, Besetzungen oder Besessenheit und Erinnerungen an frühere Leben [25] . Diese Indizien deuten auf eine immer wiederkehrende Seele hin, die auf der Erde in verschiedenen Formen (Reinkarnationen [26] ) das Daseins ausprobiert, um sich weiter entwickeln zu können. Vor allem die Aussagen von Menschen, die sich das Leben nehmen wollten und dann eine Nahtoderfahrung gemacht haben, deuten darauf hin, dass die Flucht aus dem Leben durch den Suizid nicht möglich ist. Sie sagen, dass die Selbsttötung in keinem Lebensplan vorgesehen ist und somit keine Ausweg darstellt aus einer wie immer gearteten Lebenskrise. Es sieht danach aus, dass die Lebenskrisen zu überstehen sind und als Lebensaufgaben angenommen und bewältigt werden sollen, um die Reifung der Seele voranzutreiben. Eine vorzeitige Beendigung des Lebens bewirkt nur, dass die nicht bewältigten Lebensaufgaben in dem nächsten Leben noch einmal wiederholt werden müssen. Somit wäre die harte Alternative Leben/Nichtleben gar nicht vorhanden, sondern eine Illusion.
Leben oder Existieren : Der Unterschied zwischen reinem Existieren und Leben wurde mir deutlich, als ich das Interview mit einem „Außerirdischen“ angehört hatte [27] : Hier behauptet der Außerirdische, dass es die von uns angenommene Dualität zwischen Existieren und Nichtexistieren gar nicht gibt. Nach seiner Philosophie gibt es nur die Existenz, sodass es dann keine Schöpfung und damit auch keinen Schöpfer gibt. Das Leben wäre dann das Ergebnis der Existenz, die als Möglichkeit gesehen wird, die entstehen kann, aber nicht muss. Das Leben wäre dann das Ergebnis von günstigen Bedingungen des ewig Existierenden. Im Lichte dieser Philosophie könnte die Selbsttötung als das Rückkatapultieren eines Lebenden in die reine Daseinsform der Existenz gesehen werden. Der Selbsttötende nimmt sich nur scheinbar das Leben, existiert aber weiter, allerdings nicht mehr in der bis zu Tode gelebten Daseinsform. Das ist schwerverdauliche Kost. Aber manchmal ist sie notwendig, wenn wir aus eingefahrenen Denkmustern ausbrechen wollen.
© beim Verfasser
[1] https://perikles.tv/leserbriefe/1330-selbsttoetung-im-licht-der-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts
[2] https://www.ndr.de/kultur/Sterbehilfe-Gesetzentwuerfe-scheitern-im-Bundestag,sterbehilfe406.html
[3] https://www.ndr.de/kultur/Sterbehilfe-Ein-Recht-auf-Selbstbestimmtes-Sterben,gedankenzurzeit1820.html
[5] https://www.bundesaerztekammer.de/presse/informationsdienste/informationsdienst-baekground/detail/trotz-aenderung-der-muster-berufsordnung-hilfe-zur-selbsttoetung-weiterhin-keine-aerztliche-aufgabe
[6] https://www.bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/klares-nein-zu-ueberhasteter-regelung-der-suizidbeihilfe
[7] https://www.haleo.de/magazin/palliativmedizin/artikel/aktive-und-passive-sterbehilfe-was-heisst-das-eigentlich/
[11] https://www.haleo.de/magazin/palliativmedizin/artikel/aktive-und-passive-sterbehilfe-was-heisst-das-eigentlich/
[12] Jean Améry, Hand an sich legen. Diskurs über den Freitod, Klett-Cotta 2004, S. 100.
[17] https://www.spiegel.de/politik/deutschland/geheimer-abschiedsbrief-von-moellemann-aufgetaucht-a-903859.html
[18] https://www.drugcom.de/newsuebersicht/topthemen/hohes-suizidrisiko-bei-konsum-psychoaktiver-substanzen/
[19] https://www.schwulissimo.de/neuigkeiten/suizid-nach-mobbing-13-jaehriger-lgbti-schueler-aus-frankreich-begeht-selbstmord
[20] https://www.focus.de/gesundheit/ratgeber/psychologie/news/abschied-aus-der-einsamkeit-suizid-im-alter_id_1789679.html
[21] https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/Tabellen/liste-altersgruppen.html#249808
[22] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Broschueren/Suizidpraevention_im_Justizvollzug.pdf
[24] Gretchen zu Faust: „ Nun sag, wie hast du’s mit der Religion? Du bist ein herzlich guter Mann, Allein ich glaub, du hältst nicht viel davon.“ https://wortwuchs.net/gretchenfrage/









